Was § 35a EStG regelt

Der Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes fördert Arbeit im Privathaushalt. Anders als Werbungskosten mindern diese Ausgaben nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die tarifliche Einkommensteuer. Jeder anerkannte Euro wirkt deshalb unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich stark. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat von der Ermäßigung allerdings nichts: Sie wird nicht ausgezahlt.

Für die Reinigung sind zwei Absätze wichtig. Absatz 2 gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen, die Sie bei einem Unternehmen einkaufen. Absatz 1 betrifft Minijobs im Privathaushalt. Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung fallen unter Absatz 3 und haben einen eigenen Höchstbetrag.

So viel können Sie absetzen

Beauftragen Sie eine Reinigungsfirma, ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 4.000 € im Jahr. Rechnerisch ist dieser Höchstbetrag bei 20.000 € begünstigten Kosten ausgeschöpft.

Der Höchstbetrag gilt nicht für die Reinigung allein. Er umfasst alle haushaltsnahen Dienstleistungen und alle regulären Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt außerhalb eines Minijobs zusammen, also zum Beispiel auch Gartenpflege sowie Pflege- und Betreuungsleistungen. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, steht ihnen der Höchstbetrag insgesamt nur einmal zu.

  • Begünstigt: Arbeitskosten der Reinigung, einschließlich in Rechnung gestellter Fahrtkosten und der darauf entfallenden Umsatzsteuer
  • Nicht begünstigt: Reinigungsmittel, Verbrauchsmaterial und andere Materialkosten
  • Nicht begünstigt: alles, was Sie bar bezahlt haben

Welche Reinigungs­arbeiten dazugehören

Begünstigt sind Arbeiten, die gewöhnlich Mitglieder des Haushalts selbst erledigen und die im Haushalt erbracht werden. Dazu zählen die regelmäßige Reinigung von Wohnung oder Haus ebenso wie das Fensterputzen.

Auch die Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen im Mehrfamilienhaus kann dazugehören. Mieterinnen und Mieter tragen diese Kosten meist über die Nebenkosten, Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer über das Hausgeld. In beiden Fällen lässt sich der eigene Anteil geltend machen.

Der Haushalt muss in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Neben der Hauptwohnung kann das auch eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung sein; der Höchstbetrag vervielfacht sich dadurch aber nicht.

Rechnung und unbare Zahlung sind Pflicht

§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG stellt zwei formale Bedingungen: Sie brauchen eine Rechnung, und das Geld muss auf das Konto des Unternehmens gehen, das die Leistung erbracht hat. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung. Überweisung oder Lastschrift sind dagegen unproblematisch.

Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf, denn das Finanzamt kann sie anfordern. In unseren Angeboten führen wir Arbeits- und Materialkosten getrennt auf, damit Sie schon vorher wissen, womit Sie rechnen können.

Was auf der Rechnung stehen sollte

Eine bestimmte Form schreibt § 35a nicht vor. Damit das Finanzamt die Kosten ohne Rückfragen zuordnen kann, sollten aber diese Angaben erkennbar sein:

  • Name und Anschrift des Unternehmens sowie Ihr Name
  • die Adresse des Haushalts, in dem gearbeitet wurde
  • Art der Leistung und Zeitraum, zum Beispiel „Wohnungsreinigung, März“
  • die Arbeitskosten als eigener Betrag oder als nachvollziehbarer Anteil
  • Material und Reinigungsmittel getrennt davon
  • der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer

Mieterinnen, Mieter und Wohnungs­eigentümer

Sie müssen die Reinigung nicht selbst beauftragt haben. Zahlen Sie über die Nebenkosten für die Treppenhausreinigung, können Sie Ihren Anteil ansetzen, wenn er aus der Nebenkostenabrechnung hervorgeht oder Ihre Vermieterin, Ihr Vermieter oder die Hausverwaltung Ihnen eine Bescheinigung ausstellt.

Bei Wohnungseigentum gilt Entsprechendes: Die Jahresabrechnung der Gemeinschaft oder eine Bescheinigung der Verwaltung weist die begünstigten Kosten und Ihren Anteil aus. Wie die Treppenhausreinigung überhaupt in die Nebenkosten kommt, lesen Sie im Beitrag Treppenhausreinigung und Nebenkosten.

Wann der Steuerabzug nicht greift

Es gibt einige Fälle, in denen § 35a nicht hilft, obwohl eine Rechnung vorliegt:

  • Die Kosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, zum Beispiel die Reinigung von Büro- oder Praxisräumen.
  • Sie lassen eine vermietete Wohnung reinigen – dann handelt es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung.
  • Die Aufwendungen wurden bereits als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
  • Sie haben bar bezahlt oder keine Rechnung erhalten.
  • Es fällt keine Einkommensteuer an, von der etwas abgezogen werden könnte.

Minijob im Haushalt: die andere Möglichkeit

Statt eine Firma zu beauftragen, können Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis selbst anstellen und über das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale anmelden. Dann gilt § 35a Abs. 1 EStG: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 € im Jahr.

Der Unterschied liegt nicht nur im Höchstbetrag. Mit einem Minijob werden Sie selbst Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, mit Anmeldung, Abgaben, bezahltem Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Fällt die Hilfe aus, sorgen Sie selbst für Ersatz. Bei einer beauftragten Firma liegen Personalfragen beim Unternehmen, und Sie erhalten eine Rechnung über die vereinbarte Leistung.

So tragen Sie die Kosten ein

In der Einkommensteuererklärung gehören die Kosten in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“. Eingetragen werden die begünstigten Arbeitskosten; die 20 Prozent errechnet das Finanzamt. Bei Nebenkosten und Hausgeld übernehmen Sie die Beträge aus der Abrechnung oder Bescheinigung.

Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr, in dem Sie gezahlt haben. Eine Rechnung vom Dezember, die Sie im Januar überweisen, gehört deshalb in die Erklärung des neuen Jahres.

Quellen